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Willkommen auf der Homepage des Lehrstuhls für Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapitalmarkt- und
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Aktuell
Kredithaie in Großbritannien Mehr als 4000 Prozent effektiver Jahreszins (FAZ-Online vom 02.01.2012)
Geschrieben am: 24.01.2012
02.01.2012 In kaum einem Industrieland sind die privaten Haushalte so stark verschuldet wie in Großbritannien. Das Geschäft mit legalen Wucherdarlehen blüht.
Der Kleinkredit ist nur einen Mausklick entfernt. “Zehn-Minuten-Geld” verspricht das britische Unternehmen namens Quick Quid (“Schnelles Pfund”) auf seiner Internetseite. Wer rasch eine überschaubare Geldsumme braucht, der bekommt hier binnen weniger Minuten eine Finanzspritze. Die Nothelfer offerieren ihren klammen Kunden ohne große Formalitäten kurzfristige Darlehen. Die sogenannten “Payday Lender” bieten Überbrückungskredite, die in der Regel ein paar hundert Pfund nicht übersteigen. Im Idealfall zahlt der Schuldner das Geld zurück, wenn er sein nächstes Gehalt erhält. Aber die Kreditzinsen sind horrend.
ZPO-Vorlesung: Streitschlichtung u. Mediation – Samstag, 14.1.2012
Geschrieben am: 11.01.2012
Die Sonderveranstaltung „Streitschlichtung u. Mediation“ mit Frau Sabine König, Richterin am Amtsgericht Hamburg, findet statt am 14.1.2012 von 10-16 Uhr im Raum B 528. Der Inhalt dieser Veranstaltung ist – wie bereits mehrfach erwähnt – klausurrelevant! Es wird daher dringend empfohlen, diese Veranstaltung zu besuchen.
Leitfaden Hausarbeiten
Geschrieben am: 02.01.2012
Hier(Leitfaden Hausarbeiten) finden Sie Informationen zur Erstellung einer juristischen Hausarbeit.
KWAG Rechtsanwälte erwirken Urteil zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen internationale Ratingagenturen
Geschrieben am: 16.12.2011
Der Kläger verlangte von der Beklagten, einer internationalen Ratingagentur, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Zertifikaten, deren Emittent eine Tochtergesellschaft der im September 2008 zusammengebrochenen Lehmann Bank war. Erstinstanzlich hatte das Landgericht Frankfurt die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an der örtlichen und damit auch der internationalen Zuständigkeit des LG Frankfurts fehle. Das Berufsgericht hebt in der vorliegenden Entscheidung nunmehr das erstinstanzliche Urteil auf und bejaht die Zuständigkeit.
Das vollständige Urteil finden Sie, wenn Sie nachfolgend auf OLG Frankfurt klicken. OLG Frankfurt
BGH-Urteil- Prominente haften für Werbeaussagen
Geschrieben am: 11.12.2011
Der Bundesgerichtshof weitet den Kreis der Verantwortlichen für Finanzprodukte aus. Er fällte ein Urteil gegen den früheren Bundesverteidigungsminister und Verfassungsrechtler Rupert Scholz.
Prominente, die sich für die Werbung für Finanzprodukte einspannen lassen, können von enttäuschten Anlegern auf Schadensersatz verklagt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil gegen den früheren Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz (CDU), das der Bundesgerichtshof am Donnerstag veröffentlicht hat. Der Politiker und Verfassungsrechtler hatte im Beirat einer Fondsgesellschaft gesessen, die pleiteging, nachdem die Finanzaufsicht im Jahr 2005 die Geschäfte unterbunden hatte.
Die Stiftung Warentest hatte deren „MSF Master Star Fund“ – ein Zusatz zum Namen lautete „Deutscher VermögensfondsI“ – schon zuvor als „Zockerangebot“ eingestuft und auf ihre Warnliste gesetzt. Scholz pries die Geldanlage aber weiterhin zur Altersvorsorge an. Rund 7000 Anleger sollen um bis zu 40 Millionen Euro geschädigt worden sein.
Im Gegensatz zu der vorherigen Gerichtsinstanz sahen die obersten Zivilrichter hierin nun einen Fall für die „Prospekthaftung im engeren Sinne“. Denn diese treffe nicht nur Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater, wenn sie durch ihre Stellung um besonderes Vertrauen von Investoren für ein bestimmtes Produkt werben. Vielmehr könnten auch andere Berufsgruppen für die „Schaffung einer positiven Anlagestimmung“ und die „Erzeugung eines Gefühls der Sicherheit“ in Anspruch genommen werden.
Der Bundesgerichtshof ging noch in einem weiteren Punkt über seine bisherige Rechtsprechung hinaus: Weil das Unternehmen Kapitalgebern Zeitungsinterviews von Scholz übersandt hatte, stufte er diese kurzerhand als Teil des vorgeschriebenen Verkaufsprospekts ein, für dessen Aussagen die Verantwortlichen haften müssen. Genauso behandelten die Karlsruher Richter eine 80-seitige Broschüre („Produktinformation“), für welche die Fondsgesellschaft mit einem ausdrücklichen Hinweis vergeblich versucht hatte, die Haftung auszuschließen. Erschwerend kam hinzu, dass Scholz früher nicht allein Berufspolitiker, sondern auch Juraprofessor war. Zudem war er Vorsitzender des Beirats der Fondsgesellschaft, hinter der außerdem der frühere Berliner Schulsenator Walter Rasch sowie drei ehemalige Staatssekretäre standen.
Vergrößert hat sich damit der Kreis derer, die für Verluste vor allem auf dem grauen Kapitalmarkt in Anspruch genommen werden können. Bisher galt dies für die Herausgeber der Verkaufsprospekte nebst ihren Beratern, ferner für die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Fondsgesellschaft sowie für alle „Hintermänner“ – sofern diese in einer Schlüsselposition Einfluss auf das konkrete Geschäftsgebaren nehmen. Der Bundesgerichtshof hat in dem konkreten Fall noch kein abschließendes Urteil gesprochen, sondern eine neue Beweisaufnahme am Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet.
Dennoch geht er mit dem früheren Bundesminister und Hochschullehrer, der heute sein Geld als Berater der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz verdient, hart ins Gericht. So werden seine Fachkenntnisse in dem Urteil ausdrücklich mit dem Klammerzusatz „vermeintlich“ versehen. Mit seinen öffentlichen Äußerungen habe Scholz den Anschein erweckt, sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger einzusetzen, heißt es weiter in dem Urteil. Diese Angaben dürften jedoch „nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage entbehrt haben“. So bestünden schon Zweifel daran, ob er die in der Werbung für sich reklamierte „Kompetenz und Seriosität“ angesichts seines beschränkten Aufgabenbereichs im Beirat tatsächlich hätte einbringen können: „Es spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war.“ Offen sei auch, ob er die Sicherheit der Geldanlage tatsächlich geprüft habe (Az.: III ZR 103/10).
Die Sprechstunde von Prof. Knops sowie die Vorlesung Bankrecht fallen am 29. November wegen Krankkeit aus!
Geschrieben am: 21.11.2011
UMLEGUNG der Vorlesungen BANKRECHT und ZPO
Geschrieben am: 31.10.2011
Ab sofort finden die o.g. Vorlesungen wie folgt statt:
- Bankrecht: Montag und Dienstag jeweils um 14-16 Uhr in A316 (montags) und A315 (dienstags)
- Zivilprozessrecht: Montag 12-14 Uhr in A316
Bitte informieren Sie auch ihre Kommilitonen!
Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Geschrieben am: 04.10.2011
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.
In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine “ProtectExpress-Anleihe” investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine “Bull Express Garant Anleihe” erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der “ProtectExpress-Anleihe” von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs (“Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket”) und bei der “Bull Express Garant Anleihe” von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn – wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war – fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.
Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.
Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 LG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2009 – 319 O 4/09 OLG Hamburg – Urteil vom 23. April 2010 – 13 U 118/09
und
Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 182/10 LG Hamburg – Urteil vom 1. Juli 2009 – 325 O 22/09 OLG Hamburg – Urteil vom 23. April 2010 – 13 U 117/10
(veröffentlicht WM 2010, 1029)
Quelle: Mitteilung der Pressestellung des Bundesgerichtshofs 145/11
Die Renditen bei Fonds und Versicherungen sind oft geringer als erwartet
Geschrieben am: 08.08.2011
Laut Zeit mobil erreichen wegen “Gemeiner Tricks von Fonds und Versicherungen” die Renditen Kunden oft nicht die Werte, wie sie in den Prospekten angegeben sind. Das liege an versteckten Kosten, zu deren Offenlegung die Finanzinstitute nicht verpflichtet seien.
http://mobil.zeit.de/2011/32/F-Versteckte-Kosten
Quelle: Zeit mobil vom 07.08.2011
Defensive Fonds kämpfen um Kapitalerhalt
Geschrieben am: 25.07.2011
Eine Analyse der Berliner Ratingagentur Scope ergab, dass es mehr als einem Fünftel der vermögensverwaltenden Fonds mit defensiver Ausrichtung nicht gelungen ist, die Geldanlagen seiner Kunden innerhalb von drei Jahren zu erhalten. Ein Viertel der 142 von Scope untersuchten Fonds erlitt in diesem Zeitraum sogar einen Wertverlust von zehn Prozent und mehr. Immerhin noch 36 Prozent schafften den Kapitalerhalt oder eine positive Performance nach den drei volatilen Jahren. Neben den defensiven Fonds wurden von Scope auch 186 offensive vermögensverwaltende Fonds analysiert. Unter Berücksichtigung von Auf- und Abschwungphasen können die offensiven Fonds, deren Aktienquote in der Regel weitaus höher liegt als die der defensiven, deutlich punkten. Über einen Zeitraum von fünf Jahren war deren Performance fast identisch mit der des Weltaktienindex MSCI World, der Maximum Drawdown lag mit 35 Prozent unter den knapp 50 Prozent des MSCI World. Offensive Fonds, so die Ratingagentur, seien besonders für solche Anleger geeignet, „die auf die Chancen der Aktienmärkte nicht verzichten wollen und gleichzeitig volatile Ausschläge der Performance reduzieren möchten“.
Quelle: ScopeAnalysis, ReportAktuell, Ausgabe 01/2011 – 20.07.2011


